SKE Engineering GmbH | Allgemeine Geschäftsbedingungen EU

Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen der SKE Engineering GmbH 

1. Anwendungsbereich 

1.1. Diese allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen (= Allgemeinen Geschäftsbedingungen = AGB) sind integrierender Bestandteil sämtlicher Kauf- und Lieferverträge zwischen der SKE Engineering GmbH (nachfolgend SKE genannt) und ihrer Vertragspartner. 

1.2. Diese AGB gelten für alle Geschäftsbeziehungen zwischen der SKE und natürlichen und/oder juristischen Personen, die als Vertragspartner der SKE auftreten (nachfolgend Unternehmer genannt). 

1.3. Verträge über Lieferungen und/oder Leistungen von SKE werden ausschließlich unter Geltung dieser AGB geschlossen. 

1.4. Durch Annahme eines Angebots der SKE bzw. durch eine Auftragserteilung anerkennt der Unternehmer ausdrücklich die Geltung dieser AGB. 

1.5. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Vertragsbedingungen – insbesondere Geschäfts- und/oder Lieferbedingungen des Unternehmers – werden nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, SKE hat der Geltung ausdrücklich und in Schriftform zugestimmt. 

2. Vertragsabschluss/Angebot 

2.1. Angebote der SKE sind freibleibend, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet werden. 

2.2. Bei Bestellungen per E-Mail erhält der Unternehmer eine Auftragsbestätigung von SKE und stellt dies eine verbindliche Auftragsbestätigung dar. 

2.3. Änderungen der Bestellung durch den Unternehmer nach Vertragsabschluss bedürfen zu ihrer Wirksamkeit ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung von SKE, die nicht unbillig verweigert werden darf.

2.4. Der Unternehmer trägt alle Mehrkosten, die SKE durch nachträgliche Änderungen der Bestellung/des Auftrages auf Wunsch des Unternehmers entstehen. 

2.5. Bei nachträglichen Änderungen durch den Unternehmer haftet SKE nicht für die Einhaltung der ursprünglichen Lieferzeiten, sofern nicht anders vereinbart. 

2.6. SKE ist berechtigt, die Annahme und/oder Ausführung der Bestellung – etwa nach Prüfung der Bonität des Auftragnehmers oder anderen Gründen – abzulehnen. 

2.7. Bei elektronischen Vertragsabschlüssen wird der Vertragstext von SKE nach Vertragsabschluss nicht gespeichert. 

2.8. In Katalogen, Prospekten, Produktbeschreibungen etc. enthaltene Angaben sind nur dann verbindlich, wenn in der Auftragsbestätigung von SKE auf diese Angaben Bezug genommen wird. 

3. Eigentumsvorbehalt 

3.1. Sämtliche Leistungen und Lieferungen der SKE erfolgen unter Eigentumsvorbehalt. 

3.2. Die gelieferte Ware bleibt so lange im Eigentum der SKE, bis der Kaufpreis samt Nebengebühren zur Gänze bezahlt ist. Als Ware gilt jedes materielle und immaterielle Gut, insbesondere auch Dokumente, Dienstleistungen und Software. 

3.3. Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auch auf durch Verarbeitung der von der SKE gelieferten Waren entstehende Produkte. Bei Verarbeitung, Verbindung und Vermischung der Ware erwirbt die SKE Miteigentum an den dadurch entstehenden Produkten im Verhältnis des Werts der gelieferten Ware zur neu entstehenden Sache. 

3.4. Eine Verpfändung, Sicherungsübereignung oder sonstige Belastung der Vorbehaltsware durch den Unternehmer ist während der Dauer des Eigentumsvorbehaltes von SKE unzulässig. Zugriffe Dritter auf die Vorbehaltsware sind unverzüglich zu melden und ist der Unternehmer verpflichtet das Eigentumsrecht der SKE geltend zu machen.

3.5. SKE ist berechtigt, die Rückgabe der gelieferten, aber noch nicht vollständig bezahlten Ware zu verlangen, wenn der Unternehmer seinen Zahlungsverpflichtungen (trotz zumindest zweifacher Mahnung) gegenüber SKE nicht nachkommt oder wenn über das Vermögen des Auftragnehmers ein Konkurs- oder Vergleichsverfahren beantragt oder eröffnet und nicht innerhalb angemessener Frist erledigt oder aufgehoben wird oder wenn der Unternehmer seine Zahlungen einstellt. 

4. Preise und Preisänderungsklausel 

4.1. Preisangaben verstehen sich zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer. 

4.2. Preise auf bestehende Bestellungen sind für einen Zeitraum von 3 Monaten ab rechtswirksamem Vertragsabschluss (= Übermittlung einer Auftragsbestätigung an den Unternehmer durch SKE) verbindlich und von SKE garantiert. Nach Ablauf dieser 3 Monate ab Vertragsabschluss ist SKE berechtigt eine Preisänderung vorzunehmen und dem Unternehmer bekanntzugeben. Der Unternehmer hat im Falle einer Preisänderung das Recht vom Vertrag zurückzutreten. Dieses Rücktrittsrecht muss der Unternehmer innerhalb von 14 Tagen nach Bekanntgabe der Preisänderung SKE schriftlich mitteilen. 

5. Zahlung/Zahlungsverzug 

5.1. SKE fakturiert die Lieferungen und/oder Leistungen am Tag der (auch teilweisen) Lieferung oder wenn die Ware für den Auftragnehmer gelagert oder auf Abruf bereitgehalten wird. Die Rechnungsstellung erfolgt in EURO. Der Rechnungspreis kann vom Bestellpreis abweichen, wenn nach Einlangen und Bestätigung der verbindlichen Bestellung durch den Unternehmer nachträgliche Änderungen auf Initiative des Unternehmers vorgenommen werden (vgl. Ziffer 3). 

5.2. Sofern auf der Rechnung keine andere Bankverbindung angegeben ist, sind Zahlungen ausnahmslos auf folgendes Bankkonto zu leisten 

Gläubiger: SKE Engineering GmbH

Bankname: Allgemeine Sparkasse Oberösterreich Bankaktiengesellschaft 

IBAN: AT87 2032 0321 0049 4867 

BIC: ASPKAT2LXXX 

Bei Telebanking-Überweisungen muss im Feld „Kundendaten“ die „Rechnungsnummer“ eingetragen werden. 

5.3. Die Aufrechnung allfälliger Gegenforderung/en durch den Unternehmer ist ausdrücklich erlaubt. 

5.4. Im Falle des Zahlungsverzuges ist SKE berechtigt, alle offenen – auch noch nicht fälligen – Rechnungen für gelieferte Waren sofort fällig zu stellen und die Weiterarbeit an laufenden Aufträgen von der Leistung von Vorauszahlungen sowie der Begleichung aller offenen Rechnungsbeträge abhängig zu machen. Darüber hinaus ist SKE berechtigt, die nicht gelieferte Ware bis zur vollständigen Bezahlung aller ausstehenden Vorauszahlungen, Teilzahlungen und Rechnungsbeträge zurückzubehalten sowie bei Nichtbezahlung der anteiligen Zahlungen die Weiterarbeit an laufenden Aufträgen einzustellen. Diese Rechte stehen SKE auch dann zu, wenn der Unternehmer keine Zahlungen leistet. 

5.5. Schließt der Unternehmen den Vertrag mit SKE im Namen eines Dritten ab, so haftet der Unternehmer als Bürge für die Einbringlichkeit der Forderung gegenüber diesem Dritten. Erst nach zweifacher (erfolgloser) Mahnung des Dritten kann SKE vom Unternehmer die Zahlung der offenen Forderung verlangen. 

5.6. Bei Aufrechnung gegenüber Dritten haftet der Unternehmer gesamtschuldnerisch mit dem Rechnungsempfänger für die Zahlung des Rechnungsbetrages. 

6. Lieferung und Höhere Gewalt 

6.1. Die in der Bestellung oder dem Lieferabruf angegebenen Liefertermine und -fristen sind verbindlich. 

6.2. Höhere Gewalt wie zum Beispiel Streiks, Unruhen, behördliche Maßnahmen, Pandemien, Kriege und sonstige von außen kommende unvorhersehbare, unabwendbare und/oder unbeherrschbare außergewöhnliche Ereignisse befreien SKE für die Dauer der Störung/des Ereignisses und im Umfang ihrer Wirkung von ihrer Leistungsverpflichtung und führen zu einer angemessenen Verlängerung der Lieferfrist bzw. zur gerechtfertigten Verschiebung von Lieferterminen. 

6.3. SKE ist verpflichtet ihren Vertragspartnern im Rahmen des Zumutbaren unverzüglich die erforderlichen Informationen zu geben. 

7. Annahmeverpflichtung und Folgen des Annahmeverzugs 

7.1. Der Unternehmer ist zur Annahme (bzw. Abholung) der Ware zum vertraglich vereinbarten Liefertermin, mangels eines solchen zum von SKE mindestens eine Woche im Voraus bekanntgegebenen Liefertermin, verpflichtet. SKE ist nicht verpflichtet, dem Unternehmer die Ware ausdrücklich zur Annahme anzubieten. 

7.2. Befindet sich der Unternehmer in Annahmeverzug, geht die Gefahr auf den Unternehmer über und treffen ihn alle nachteiligen Folgen hieraus. Insbesondere ist SKE berechtigt, vom Unternehmer den Ersatz der Mehraufwendungen zu verlangen, die SKE für das erfolglose Angebot (z.B. Lieferversuch) sowie für die Aufbewahrung und Erhaltung der Ware machen musste. Jedenfalls ist der Unternehmer zum Ersatz ortsüblicher Lagerkosten verpflichtet. SKE obliegt dabei die Wahl des Ortes des Lagers. 

7.3. Mit Eintritt des Annahmeverzuges ist SKE ungeachtet anderweitiger Vereinbarungen in jedem Fall berechtigt, den gesamten Kaufpreis (samt Umsatzsteuer und Nebenkosten) hinsichtlich der in Verzug verfangenen Waren fällig zu stellen. 

7.4. Ferner ist SKE berechtigt, im Falle des Annahmeverzugs unter Setzung einer angemessenen Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten. Jedenfalls als angemessen gilt eine Nachfrist von einem Monat. 

8. Stornierung der Bestellung – Rücktritt vom Vertrag 

8.1. Der Unternehmer ist nicht berechtigt, getätigte und von SKE, wenn auch nur schlüssig, bestätigte Bestellungen zu stornieren (vom Kaufvertrag zurückzutreten). 

8.2. Stimmt SKE der Stornierung der Bestellung (dem Rücktritt vom Vertrag) im Einzelfall zu, so ist SKE berechtigt vom Unternehmer eine Stornogebühr in Höhe von 10 % (zehn Prozent) des auf die stornierten Waren entfallenden Kaufpreises (samt USt und anteiligen Nebenkosten) zu begehren. Die Stornogebühr ist binnen 14 Tagen ab Zugang der bezughabenden Rechnung zur Zahlung fällig. Die Anwendung des § 1336 Abs 2 ABGB wird ausgeschlossen. 

8.3. Die Zustimmung von SKE zur Stornierung der Bestellung (dem Rücktritt vom Vertrag) begründet, auch wenn diese wiederholt oder regelmäßig erfolgt, keinen Geschäftsgebrauch zwischen SKE und dem Unternehmer. 

9. Begrenzung der Haftung 

9.1. Schadensersatzansprüche des Unternehmers sind ausgeschlossen, es sei denn, der Schaden wurde durch vorsätzliches oder grob fahrlässiges Handeln oder Unterlassen von SKE verursacht. Bei leichter Fahrlässigkeit haftet SKE nur für die Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit, jedoch ohne jegliche Haftungsbeschränkung. 

9.2. Die Haftung von SKE ist, außer im Falle von SKE zurechenbarem Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, auf die Höhe des Auftragswertes je Schadensfall beschränkt. Die Haftung für entgangenen Gewinn ist ausgeschlossen. 

9.3. Im Falle der Haftung kann nur eine Entschädigung in Geld gefordert werden. 

9.4. Die Haftungsbeschränkungen gelten auch für vorvertragliche Schuldverhältnisse, d.h. auch dann, wenn kein Vertrag geschlossen wird. 

9.5. Die Haftung von SKE ist ausgeschlossen für Schäden, welche durch unsachgemäße Behandlung oder Lagerung, Überbeanspruchung, Nichtbefolgen von Bedienungs- und Installationsvorschriften, fehlerhafter Montage, Inbetriebnahme, Wartung, Instandhaltung durch den Kunden oder nicht von uns autorisierte Dritte, oder natürliche Abnutzung entstanden sind. Ebenso besteht der Haftungsausschluss für Unterlassung notwendiger Wartungen. 

9.6. SKE haftet in vollem Umfang für alle Ansprüche Dritter in Bezug auf geistige Eigentumsrechte an den gelieferten Waren und hält den Unternehmer für derartige Ansprüche oder Streitigkeiten schad- und klaglos. SKE gewährt dem Unternehmer eine unwiderrufliche, dauerhafte, nicht ausschließliche, unentgeltliche und auf seine Rechtsnachfolger übertragbare Lizenz zur Nutzung und Vervielfältigung aller geistigen Eigentumsrechte an den gelieferten Waren für die Zwecke der Installation, des Betriebs, der Wartung, der Reparatur oder der allgemeinen Nutzung der gelieferten Waren oder lässt diese von Huawei gewähren. 

10. Salvatorische Klausel 

Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrages einschließlich dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die ganz oder teilweise unwirksame Regelung soll durch eine Regelung ersetzt werden, die der ganz oder teilweise unwirksamen Regelung in ihrem wirtschaftlichen Gehalt möglichst nahekommt. 

11. Erfüllungsort und Gerichtsstand 

11.1. Ausschließlicher Erfüllungsort für alle Verpflichtungen und Streitigkeiten aus oder in Zusammenhang mit jeglichen vertraglichen Beziehungen zwischen SKE und dem Unternehmer ist der Sitz von SKE laut Firmenbuch. 

11.2. Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis oder künftigen Verträgen zwischen SKE und dem unternehmerischen Kunden ergebenden Streitigkeiten ist das für den Sitz von SKE örtlich zuständige Gericht. 

11.3. Änderungen seines Namens, der Firma, seiner Anschrift, seiner Rechtsform oder andere relevante Informationen hat der Unternehmer der SKE umgehend schriftlich bekannt zu geben.

12. Anwendbares Recht und Auslegung 

Das UN-Kaufrecht ist ausgeschlossen. 

13. Schlussbestimmungen 

Alle Auftragsvereinbarungen, Änderungen oder Ergänzungen des Vertrages und dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Dies gilt auch für einen Verzicht auf das Schriftformerfordernis. 

Fassung September 2023 

 

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